Pöbeleien können Kündigung rechtfertigen

Pöbeleien können Kündigung rechtfertigen

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Höchstrichterliches Urteil zu privaten Whatsapp-Gruppen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer in einer geschlossenen Whatsapp-Gruppe folgenlos beleidigen und pöbeln dürfen. Die Richter kamen zu einem Urteil mit Signalwirkung.

In vielen Unternehmen haben sich Beschäftigte in privaten Whatsapp-Gruppen zusammengeschlossen, um in geschützter Runde über bestimmte Themen zu diskutieren. Das kann durchaus Vorteile haben und auch dem Teamgeist dienlich sein. Anders sieht es aus, wenn Teilnehmer solcher Gruppen gegen Vorgesetzte oder Kollegen ausfallend werden. Werden derartige Beleidigungen im Betrieb bekannt, müssen die Gruppenmitglieder mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zur Kündigung rechnen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen sie sich auf ihre Privatsphäre berufen. Dies entschieden Deutschlands höchste Arbeitsrichter nun in einem Grundsatzurteil. Derbe Beleidigungen oder rassistische Äußerungen können demnach auch in diesem privaten Umfeld harte Konsequenzen nach sich ziehen.

Der konkrete Fall

Einige Mitarbeiter einer Fluggesellschaft tauschten sich emsig in einer privaten Whatsapp-Gruppe aus, im Zuge anstehender Umstrukturierungen im Betrieb leider auch in Form übler Beleidigungen eines Vorgesetzten. Auch rassistische und sexistische Äußerungen enthielt der Austausch in der Gruppe, ebenso wie eindeutige Aufrufe zu körperlicher Gewalt. Teile dieser Schimpftiraden gelangten schließlich bis zum Leiter der Personalabteilung. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin einigen beteiligten Mitarbeitern der Gruppe außerordentlich. Die betroffenen Beschäftigten beschritten daraufhin den Rechtsweg – bis in die höchste nationale Instanz.

Die Vorinstanzen hatten den gekündigten Beschäftigten unter Berufung auf die in einer Whatsapp-Gruppe herrschende Privatsphäre Recht gegeben. Die BAG-Richter stellten hingegen klar, dass menschenverachtende Äußerungen über Mitarbeiter des Unternehmens nur mit einer besonders guten Begründung als Privatsache angesehen werden könnten. Zu Darlegung dieser Begründung durch die entlassenen Mitarbeiter wurde der Fall daher an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Man darf gespannt sein.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit Aktenzeichen 2 AZR 17/23