Krankenschein ab dem ersten Tag?

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Es gibt Arbeitgeber, die bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung von Beschäftigten den „gelben Schein“ einfordern. Diese Praxis sorgt immer wieder für Diskussionen. Regelmäßig kommt dabei die Frage auf, ob ein solches Ansinnen überhaupt zulässig ist.

Erscheint jemand krankheitsbedingt nicht zur Arbeit, so hat er sich im Unternehmen unverzüglich krankzumelden. Darüber hinaus sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz die Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem vierten Tag der Krankheit vor, wobei Wochenendtage bei dieser Berechnung mitzählen. Manche Arbeitgeber weichen von dieser gesetzlichen Regelung ab und verlangen von ihren erkrankten Beschäftigten bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies ist auch ihr gutes Recht – und sie müssen dieses Verlangen auch nicht begründen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser allerdings zu beteiligen.

Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Atemwegserkrankung nicht arbeitsfähig, so kann er sich bis zum 31.3.2022 auch nach ausschließlich telefonischer Rücksprache mit dem Arzt krankschreiben lassen. Diese befristete Sonderregelung soll dazu beitragen, dass die Verbreitung des Corona-Virus verlangsamt wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil mit Aktenzeichen 5 C 8.20