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Landesarbeitsgericht München
Wer sich weigert, einen von seinem Arbeitgeber angeordneten Corona-Test zu machen, muss mit Konsequenzen rechnen.
Im vorliegenden Fall hatte eine bei einem Orchester angestellte Flötistin die vor Proben und Aufführungen vom Arbeitgeber geforderten Corona-Tests abgelehnt. Die Dame sah darin einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und hob die Verletzungsgefahr durch die Tests hervor.
Mit dieser Begründung stand sie allerdings allein, denn das Landesarbeitsgericht hob in seinem Urteil explizit die Verhältnismäßigkeit der Testvorschrift hervor und führte weiter aus, dass die Mitglieder eines Orchesters durch die Corona-Tests einen Schutz erhielten, der auf anderem Wege in dieser Form nicht zu gewährleisten sei. Der Arbeitgeber habe daher das Recht, die Klägerin ohne Test von Proben und Aufführungen auszuschließen und sei überdies auch nicht zur Entgeltzahlung für diese Ausfallzeiten verpflichtet.