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Und jährlich grüßt das Murmeltier
Alle Payroll-Experten kennen das Kürzel „JAEG“. Sie wissen, dass sich dahinter nicht nur ein Begriff mit vielen Buchstaben verbirgt, sondern auch viel Arbeit zum Ende eines jeden Jahres. Wir zeigen hier in kompakter Form auf, was Sie schon immer über die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wissen wollten.
Definition
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Zahl, welche alljährlich mit der Beitragsbemessungsgrenze zur KGV angepasst wird. Sie wird aus gutem Grund auch Versicherungspflichtgrenze genannt, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlischt, wenn ein Beschäftigter ein regelmäßiges Jahresbruttoentgelt oberhalb dieser Grenze erhält und in der Vorausschau auch im nächsten Kalenderjahr erhalten wird.
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird berechnet, indem zunächst das monatliche Bruttoarbeitsentgelt mal zwölf genommen wird. Anschließend werden vertraglich vereinbarte Einmalzahlungen und pauschale Überstundenvergütungen hinzugerechnet. Eine detaillierte Definition des Begriffes „Arbeitsentgelt“ findet sich im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV, § 14).
Die besondere „JAEG“
Neben der eben beschriebenen allgemeinen JAEG gibt es noch eine besondere JAEG. Sie ist niedriger und gilt für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bereits in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren.
Beurteilung der Versicherungspflicht in der GKV
Die Krankenversicherungspflicht und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und zudem bei jeder Änderung des Entgelts zu prüfen. Eine rückwirkende Prüfung gibt es nicht. Führen Änderungen des Entgelts auch in vorausschauender Betrachtung der folgenden zwölf Monate zum Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht in der GKV mit Ablauf des Kalenderjahres. In diesem Zusammenhang ist bei jedem Personalfall zu prüfen, ob die allgemeine oder die besondere JAEG gilt.
Achtung auf Entgeltumwandlung
Eine Entgeltumwandlung zu Zwecken der betrieblichen Altersvorsorge mindert das Arbeitsentgelt und somit auch das damit auch das maßgebende Jahresarbeitsentgelt.
Überschreiten der JAEG bei Eintritt
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Beschäftigten schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (incl. Prognose für das folgende Jahr) die JAEG, so besteht sofort eine Versicherungsfreiheit in der GKV.
Späteres Überschreiten der JAEG
Springt das regelmäßige Arbeitsentgelt während einer Beschäftigung durch entsprechende Entgelterhöhungen über die JAEG und bleibt dies laut Prognose auch in den kommenden 12 Monaten so, endet die Versicherungspflicht mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.
Unterschreiten der JAEG
Ein vorübergehendes Unterschreiten der JAEG bis zu drei Monaten führt nicht zur Krankenversicherungspflicht. Dauert die Unterschreitung allerdings länger als drei Monate, so tritt sofort Versicherungspflicht in der GKV ein.
Sonderfall PKV-Versicherte ab 55 Jahre
Wer bereits einen 55. Geburtstag gefeiert hat und eine private Krankenvollversicherung hat, bleibt in der GKV auch dann versicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unterhalb der JAEG liegt, sofern der/die Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der GKV versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig war. Ausnahmen von dieser Sonderregelung sind Langzeitarbeitslose, Arbeitnehmer mit einer ersten Beschäftigung nach langem Auslandsaufenthalt oder Ausländer, die erst ab einem Alter von 55 Jahren in Deutschland erstmal arbeiten.