Ist die persönliche Krankmeldung Pflicht?

Abwesenehit

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Erkrankt ein Beschäftigter, so muss er das seinem Arbeitgeber frühestmöglich mitteilen. Doch darf dies nur persönlich geschehen – oder werden auch andere Meldewege akzeptiert?

Grundsätzlich müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren, sobald sie dazu die Möglichkeit haben. Dazu sind in den Unternehmen üblicherweise bestimmte Prozesse etabliert und die Mitarbeiter wissen, an wen im Betrieb sie ihre Meldung zu erteilen haben. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein erkrankter Beschäftigter diese Mitteilung zwingend persönlich machen muss – oder jemanden damit beauftragen kann. Muss zudem ein bestimmter Übermittlungsweg eingehalten werden?

Eine spezielle Form der Krankmeldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daraus ergeben sich zwei Dinge: Zunächst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber auch durch beauftragte Dritte über die Erkrankung des Beschäftigten informiert werden kann. Ferner lässt sich eine Formfreiheit dieser Information ableiten, die Anzeige der Krankheit darf also auf verschiedenen Wegen stattfinden, etwa per Telefon, Mail oder auch via Kurzmitteilung über das Smartphone.

Entscheidend ist lediglich die zuverlässige und nachvollziehbare Information des Arbeitgebers – und dass diese an die dazu autorisierten Stellen im Betrieb gegeben wird, konkret also der Personalabteilung, dem Vorgesetzten oder der Firmenleitung. Nachvollziehbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beauftragte Dritte die Botschaft von der Erkrankung idealerweise auf einem dokumentierbaren Weg übermitteln. Wird nämlich die Krankmeldung durch Dritte von diesen vergessen oder an eine ungeeignete Stelle im Unternehmen gegeben, so kann der Arbeitgeber dies zum Nachteil des Beschäftigten als nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Krankmeldung auslegen und als Konsequenz die Entgeltfortzahlung verweigern oder unter Umständen sogar eine Kündigung aussprechen.