Die Inflationsausgleichsprämie

entlastungspaket

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Der absolute Wumms?

Ein Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung ist die so genannte Inflationsausgleichsprämie, eine arbeitgeberfinanzierte und abgabenfreie Zahlung an Arbeitnehmer. Doch es bleiben Fragen!

Laut Gesetz können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro an ihre Beschäftigten zahlen, sofern diese eine Zusatzleistung neben dem geschuldeten Arbeitslohn darstellt. Es ist also nicht möglich, bestehende Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld umzuwidmen, um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Prämie muss vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung entsprechend gekennzeichnet werden. Außerdem kann sie auch in Teilbeträgen vergütet werden.

 

Offene Fragen

Es fehlen bisher konkrete Ausführungsregeln seitens des Gesetzgebers, die es bei der Auszahlung der Energiepreispauschale und zuvor des Corona-Bonus gab. Deshalb bleiben wichtige Fragen, die zur korrekten Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie beantwortet werden müssen.

Ganz oben steht hier das Thema Ausschlussbestimmungen: Erhalten vor bzw. nach bestimmten Stichtagen neu eingestellte oder ausgeschiedene Mitarbeiter die Prämie? Wie sieht es mit Mehrfachbeschäftigen aus, können diese die Prämie sogar von all ihren Arbeitgebern erhalten? Wie ist mit geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten, studentischen Hilfskräften oder Beschäftigten in Elternzeit umzugehen? Kann der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter von der Prämienzahlung ausschließen oder gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz?

Es stellen sich auch Fragen zu möglichen Kürzungen für Mitarbeiter in Teilzeit, zu Prämienrückzahlungen nach Kündigung, zur Nutzung der Prämie zum Ausgleich geleisteter Überstunden oder zur Behandlung in der Einkommensteuererklärung. Die Liste ist lang und verbindliche Antworten sind notwendig.

 

Fazit

Kein Arbeitgeber wird verpflichtet, die Prämie zu gewähren. Tut er es dennoch, kann er sich damit bis Ende 2024 Zeit lassen und sich für eine Vergütung der gewährten Gesamtsumme in Teilbeträgen entscheiden. Es steht zu erwarten, dass etliche Arbeitgeber von dieser Prämienzahlung keinen Gebrauch machen werden, weil ihnen dazu schlicht das Geld fehlt. Die Prämie ist zwar abgabenfrei, doch der Arbeitgeber muss sie trotzdem aus eigenen Mitteln bezahlen. Hinzu kommt der administrative Aufwand. Der Wumms könnte sich am Ende als laues Lüftchen erweisen.