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Immer wieder geraten Beschäftigte mit Blick auf die Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitgeber in Streit. Kommt es zu keiner Einigung und müssen Gerichte betraut werden, so sind in diesen Fällen einem aktuellen Urteil zufolge nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern die Finanzgerichte. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte über diese Frage zu entscheiden und entschieden, dass sich etwaige Ansprüche von Arbeitnehmern mit Bezug auf die Energiepreispauschale nicht gegen den Arbeitgeber als auszahlende Stelle richten, sondern gegen den Staat als gewährende Instanz. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Sache.
Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der Energiepreispauschale verklagt. Dieser habe die „EPP“ ihrer Auffassung nach aus der an die Finanzbehörden abzuführenden Lohnsteuer zu bezahlen. Das Arbeitsgericht begründete in seinem Urteil, die „EPP“ würde tatsächlich über die Arbeitgeber ausgezahlt, allerdings aus staatlichen und nicht aus eigenen Mitteln. Insofern bestehe in Sachen „EPP“ grundsätzlich kein Anspruch gegen den eigenen Arbeitgeber, sondern gegen den Staat. Dieser habe die Pauschale aus Steuermitteln finanziert und deshalb sei er in der Pflicht.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach Aussagen der Richter nur für bürgerrechtliche Angelegenheiten zuständig. Da es sich bei Streitigkeiten rund um die Energiepreispauschale allerdings um öffentlich-rechtliche Fälle handele, seien die Finanzgerichte zuständig. Die Klage der Frau wurde folglich auch an das Finanzgericht verwiesen.
Arbeitsgericht Lübeck, Urteil mit Aktenzeichen 1 Ca 1849/22