Stärkung der Weiterbildung – Das Qualifizierungsgeld kommt

Qualifizierungsgeld

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Das neue Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung soll der veränderten Arbeitswelt in Deutschland Rechnung tragen und den Beschäftigungssektor stärken. Neben Reformen in der Weiterbildungsförderung und einer Ausbildungsgarantie wird auch das so genannte Qualifizierungsgeld eingeführt.

Das Qualifizierungsgeld steht ab sofort zur Verfügung und kann beantragt werden, wobei die Auszahlung frühestens ab dem 1. April 2024 erfolgen wird. Es richtet sich an Beschäftigte, deren Arbeitsplätze durch Strukturwandel gefährdet sind, jedoch durch Weiterbildungen innerhalb des Unternehmens gesichert werden können.

Die Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld beinhalten unter anderem eine betriebsbezogene Regelung oder Tarifverträge, die den Qualifizierungsbedarf der Belegschaft festlegen, sowie die Absolvierung von Weiterbildungen mit mehr als 120 Stunden.

 

Berechnung des Qualifizierungsgeldes

Die Höhe des Qualifizierungsgeldes beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz und steigt auf 67 Prozent, wenn die Beschäftigten mindestens ein Kind haben. Die genaue Berechnung erfolgt anhand von Referenzzeiträumen.

Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Sie wird durch die Anzahl der Tage im Monat geteilt, um die tägliche Nettoentgeltdifferenz zu erhalten. Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum, während das Ist-Entgelt das fiktive Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Entgeltausfalls durch die Weiterbildung ist. Diese Differenz wird einmalig für den Referenzzeitraum berechnet und für den gesamten Bewilligungszeitraum festgelegt.

 

Qualifizierungsgeld und Nebeneinkommen

Wenn Beschäftigte während des Bezugs von Qualifizierungsgeld eine Nebenbeschäftigung ausüben, wird ein Freibetrag von 165 Euro abgezogen, bevor der überschüssige Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Das Nebeneinkommen wird nicht angerechnet, wenn es bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurde. Die Beschäftigten müssen das anzurechnende Nebeneinkommen bescheinigen, der Arbeitgeber muss es bei der Berechnung entsprechend berücksichtigen.

 

Beantragung des Qualifizierungsgeldes

Das Qualifizierungsgeld muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag umfasst einige Formulare und Nachweise und kann online eingereicht werden.

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