Ist eine Kündigung per Whatsapp gültig?

Kündigung über Whatsapp

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LAG-Urteil zur Kündigung über Whatsapp

Das Landesarbeitsgericht hat sich mit einer besonderen Form der Kündigung auseinandergesetzt. Ein Arbeitgeber kündigte einem Beschäftigten fristlos, weil dieser unter starkem Alkoholeinfluss seine Arbeit verrichtet hatte. Die Firmenleitung verfasste auch ein korrektes Kündigungsschreiben.

Anstatt dies aber postalisch an den Betroffenen zu senden, begnügte man sich damit, das Schreiben abzufotografieren und durch den Nachrichtendienst Whatsapp an den Arbeitnehmer zu senden.Der Mann klagte daraufhin gegen die Kündigung und machte geltend, diese habe nicht der vorgeschriebenen Form entsprochen. In der Folge forderte der Gekündigte auch entgangenes Entgelt nach.

Die LAG-Richter entschieden, dass die via Whatsapp übermittelte Kündigung ungültig sei und begründeten ihr Urteil mit dem nicht eingehaltenen Erfordernis nach Schriftform. Eine Kündigung müsse dem Gericht zufolge stets der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Schriftform entsprechen.

Ein abfotografiertes und über einen elektronischen Dienst übermitteltes Kündigungsschreiben entspreche dieser Form nicht. Die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers erhalte nur durch physische Zustellung des Kündigungsschreibens an den Beschäftigten urkundliche Kraft. 

An diesem Umstand ändere auch die arbeitgeberseitige Behauptung nichts, dass der Arbeitnehmer keine aktuelle Anschrift mitgeteilt habe. Dieses Argument begründe nur dann eine Ausnahmesituation, wenn es nachweisbar sei. Im vorliegenden Fall könne der Arbeitgeber nicht beweisen, dass er seinen Arbeitnehmer zur Mitteilung einer Wohnanschrift ermahnt hätte.

Quelle: Landesarbeitsgericht München, Aktenzeichen: 3 Sa 362/21