Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen weiter

Beitragsbemessungsgrenze

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Entwurf der SV-Rechengrößenverordnung 2024

Aus dem am 11. September veröffentlichten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung geht hervor, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung im kommenden Jahr deutlich angehoben werden sollen.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung steigen diese Grenzen im Westen von bisher monatlich 7.300 auf künftig 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von bisher 7.100 auf künftig 7.450 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten in den alten Bundesländern 9.300 Euro und in den neuen Bundesländern 9.200 Euro pro Monat.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gelten ab 1. Januar 2024 in allen Bundesländern 5.175 Euro als monatliche Beitragsbemessungsgrenze, bisher sind es 4987,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze soll 2024 von 66.600 auf 69.300 Euro Jahresentgelt steigen. Wer über dieser Grenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, wird ab 1.1.2024 bei 62.100 Euro liegen.

 

Bezugsgröße

 Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.535 Euro, im Rechtskreis Ost auf 3.465 Euro.

Hinweis: In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost gilt daher nur in den Bereichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für die neuen Bundesländer.

 

Alle neuen Werte treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Verordnung muss noch vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

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