Altersgrenze für BAV legitim

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Wegweisendes Urteil

Ältere Beschäftigte können von BAV ausgeschlossen werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) räumt Arbeitgebern in einem aktuellen Urteil die Möglichkeit ein, Beschäftigte aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr zum Start in eine betriebliche Versorgungsregelung zuzulassen. Konkret können Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAV) ausgeschlossen werden, wenn sie bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses bereits ihren 55. Geburtstag gefeiert hatten.

Im vorliegenden Fall hatte eine 1961 geborene Frau eine Regelung ihrer betrieblichen Unterstützungskasse für unwirksam gehalten. Die Kasse nimmt Beschäftigte nicht mehr auf, wenn diese zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits mindestens 55 Jahre alt sind. Die Klage der Frau wurde mit dem vorliegenden Urteil nunmehr in höchster Instanz abgewiesen. Die Richter sahen keine Benachteiligung der Dame aufgrund ihres Alters und vertraten die Ansicht, die vom Versorgungsträger festgelegte Altersgrenze sei legitim und angemessen. Auch eine Benachteiligung der Frau aufgrund ihres Geschlechtes mit Blick auf die Unterschiede der durchschnittlichen Rentenversicherungszeiten für Frauen und Männer konnten die Richter nicht feststellen.

Quelle: BAG-Urteil mit Aktenzeichen 3 AZR 147/21