Mutterschutz bei Fehlgeburten

Bildquelle: stock.adobe.com

Neue gesetzliche Regelung

Ab dem 1. Juni 2025 gilt eine wichtige Neuregelung im Mutterschutzgesetz: Künftig erhalten auch Frauen Mutterschutzleistungen nach einer Fehlgeburt – sofern diese nach der 13. Schwangerschaftswoche erfolgt ist. Was lange rechtlich unberücksichtigt blieb, wird nun gesetzlich geregelt und sozialversicherungsrechtlich konkretisiert.

 

Gestaffelte Schutzfristen je nach Schwangerschaftswoche

Je nach Dauer der Schwangerschaft gelten ab Juni 2025 folgende Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

 

In diesen Zeiträumen gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot – es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber darf die Rückkehr zur Arbeit also keinesfalls einfordern oder auch nur nahelegen.

 

Erstattung über U2

Während der Schutzfristen haben betroffene Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen – analog zur klassischen Mutterschutzfrist. Arbeitgeber können sich die dabei entstehenden Kosten wie gewohnt über das U2-Verfahren erstatten lassen. Neu ist dabei die Handhabung im digitalen Erstattungsantrag.

 

U2-Verfahren: Dokumentationspflicht im Detail

Der GKV-Spitzenverband hat in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 festgelegt, wie der Tag der Fehlgeburt im maschinellen U2-Antrag zu erfassen ist:

  • Im Datenfeld „mutmaßlicher Entbindungstag“ wird der Tag der Fehlgeburt eingetragen.
  • Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, aus der klar die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Fehlgeburt hervorgeht.

Diese Angaben sind zwingende Voraussetzung für eine korrekte Erstattung über die Umlageversicherung.

 

Einordnung aus HR-Sicht

Bislang wurden Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche arbeitsrechtlich wie Krankheitsfälle behandelt – mit allen Unsicherheiten in der Lohnfortzahlung und im persönlichen Umgang. Die neue Regelung bringt nicht nur klare Rechtsgrundlagen, sondern zeigt auch gesellschaftliches Bewusstsein: Ein medizinisch und emotional belastendes Ereignis erhält die notwendige rechtliche Anerkennung und Schutzwirkung.

 

Fazit

Für Personalabteilungen und Lohnbüros bedeutet die neue Mutterschutzregelung bei Fehlgeburten vor allem eines: sorgfältige Dokumentation und empathisches Handeln. Die U2-Erstattung ist technisch umsetzbar, aber nur bei korrekter Eintragung und Nachweisführung. Arbeitgeber sollten zudem ihre internen Prozesse und Schulungen anpassen – nicht zuletzt aus Respekt gegenüber den betroffenen Frauen.

DISCLAIMER
Alle Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Fallkonstellationen. Daher erfolgt die Bereitstellung sämtlicher Informationen ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.