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Wichtige Informationen für die Personalabteilung
Mit Beginn des Ausbildungsjahres 2024 gelten erneut angepasste Mindestausbildungsvergütungen. Diese Vergütungen sind verpflichtend und betreffen alle Unternehmen, die Auszubildende beschäftigen.
Konkret müssen seit August 2024 die folgenden Mindestvergütungen gezahlt werden:
- 1. Ausbildungsjahr: 649,00 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 766,00 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 876,00 Euro
- 4. Ausbildungsjahr: 909,00 Euro
Diese Beträge stellen die Mindestvergütung dar. Höhere Ausbildungsvergütungen sind natürlich möglich und vor allem bei tarifgebundenen Betrieben eher üblich.
Besonderheiten
Bei der Entgeltabrechnung von Auszubildenden gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Sie werden mit dem Beschäftigungsgruppenschlüssel „1111“ angemeldet, jedoch gilt für sie der Personengruppenschlüssel „102“. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, so wie bei regulären Beschäftigten. Es gelten die üblichen Beitragssätze. Auch mit Blick auf mögliche Sofortmeldungen gelten dieselben Vorschriften wie für andere Mitarbeiter: Ist das Unternehmen zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet, sind diese auch für Auszubildende erforderlich.
Keine Midijob-Regelungen möglich
Ein Ausbildungsverhältnis unterliegt immer der vollen Versicherungspflicht. Demzufolge darf es keinesfalls als „Midijob“ mit reduzierten Beitragsanteilen für den Beschäftigten abgerechnet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in der Regel in den Übergangsbereich zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro fällt.