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Die pandemische Lage hat den Gesetzgeber abermals zum Handeln bewegt, diesmal auch mit Blick auf das Thema Homeoffice. So viel Heimarbeit wie möglich, so lautet die Devise. Doch was wurde im Infektionsschutzgesetz tatsächlich geändert?
Die damalige geschäftsführende Bundesregierung hatte am 24.11. erneut das inzwischen berühmte Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. In der nun gültigen neuen Version findet sich unter anderem die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht, welche der Eindämmung von COVID 19 dienen soll. Diese Pflicht war erst mit Wirkung zum 1.7.2021 abgeschafft worden. Nun wird diese Maßnahme wieder eingeführt, allerdings nur bis zum 19.3.2022 begrenzt. Sie gilt für alle Unternehmen, also auch für Kleinstbetriebe.
Seit 24. November gilt somit wieder die grundsätzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, sofern die jeweilige Tätigkeit dafür geeignet ist. Wer als Pilot, auf dem Bau oder im Handwerk arbeitet, kann dies natürlich nicht vom heimischen Wohnzimmer steuern, doch lassen sich viele Berufe auch ortsunabhängig ausüben.
Ablehnung des Homeoffice erfordert gute Gründe
Allerdings können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Einsatz im Homeoffice ablehnen. Besonders einfach ist das für die Beschäftigten, denn sie müssen eine Ablehnung des Homeoffice kaum ernsthaft begründen und lediglich erklären, von der Wohnung aus nicht arbeiten zu können. Die Arbeitgeber brauchen hingegen „zwingende“ betriebsbedingte Gründe, wenn sie ihren Beschäftigten den Arbeitsplatz zuhause ablehnen möchten. Sie müssen also sehr gute Argumente für ihre Ablehnung haben. Ist zum Beispiel der Betriebsablauf durch die Heimarbeit bestimmter Beschäftigter deutlich beeinträchtigt oder fehlt im Homeoffice die notwendige IT-Infrastruktur, so sind dies gute Gründe. Beklagt ein Arbeitgeber hingegen nur fehlende Kontrollmöglichkeiten oder die Gefahr eines abnehmenden Teamgeistes durch dezentrales Arbeiten, hat er schlechte Karten.
Wird dem Wunsch Beschäftigter nach Ausübung ihrer Tätigkeit im Homeoffice nicht entsprochen, sollte der Arbeitgeber neben seiner guten Begründung auch seine Maßnahmen zum Infektionsschutz der Beschäftigten im Betrieb darlegen können. Diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden selbstverständlich geprüft.
Keine Sanktionen bei Missachtung
Zur Wahrheit gehört auch, dass die arbeitgeberseitige Weigerung, Beschäftigte nicht ins Homeoffice zu schicken, laut IfSG nicht sanktioniert wird. Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer, die ein Heimarbeits-Angebot ihres Arbeitgebers nicht annehmen. Dennoch ist es zum Schutze aller Beteiligten ratsam, alles zu tun, um Corona-Infektionen zu vermeiden – und die Arbeit von zuhause aus gehört dazu.
3G am Arbeitsplatz
Das Infektionsschutzgesetz wurde auch an weiteren Stellen geändert. So gilt seit dem 24. November – ebenfalls zunächst befristet bis 19. März 2022 – die neue 3G-Pflicht in allen Unternehmen des Landes. Im Betrieb erscheinen dürfen nur noch Menschen, die entweder genesen, vollständig geimpft oder getestet sind. Die Kontrolle der tagesaktuellen Tests der ungeimpften Beschäftigten muss lückenlos dokumentiert werden. Außerdem sind Arbeitgeber weiterhin gehalten, allen Arbeitnehmern im Betrieb pro Woche zwei Schnelltests anzubieten.