Equal Pay gilt auch für geringfügig Beschäftigte

Equal Pay Minijob

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Bundesarbeitsgericht

Erfreuliche Nachrichten aus Erfurt: Auch Minijobber haben das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Das hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem aktuellen Urteil nun festgestellt.

Im verhandelten Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der bei einem Rettungsdienst als Minijobber arbeitet und sich durch seinen vergleichsweise geringeren Stundenlohn benachteiligt fühlte. Beschäftigte mit höherem Stundenvolumen hätten für die gleiche Arbeit ein höheres Entgelt erhalten. Nachdem der Mann mit seiner Argumentation letztlich beim Landesarbeitsgericht München recht bekam, hatte der Arbeitgeber Revision eingelegt.

Den BAG-Richtern zufolge bezahlt dieser Arbeitgeber hauptamtlichen Rettungsassistenten in Vollzeit oder Teilzeit 17 Euro brutto pro Stunde, während nebenberuflich tätige Rettungsassistenten nur 12 Euro pro Stunde erhalten. Der Rettungsdienst begründete diesen Unterschied mit einem höheren Organisationsaufwand bei Minijobbern mit Blick auf den Einsatzplan.

Das Gericht gab dem Rettungsassistenten recht und begründete dies im Kern damit, dass bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit auch der gleiche Lohn zu zahlen sei – auch ein möglicherweise höherer organisatorischer Aufwand für Minijobber rechtfertige keine unterschiedliche Bezahlung. Vielmehr hätten auch geringfügig Beschäftigte den grundsätzlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit Aktenzeichen 5 AZR 108/22

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