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Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen hat klargestellt, dass die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach nur mit der expliziten Zustimmung der Arbeitnehmer erfolgen darf. Ohne diese Zustimmung haben Mitarbeiter das Recht auf Lohnabrechnungen in Papierform. Dieses Urteil ergab sich aus einem Fall, in dem eine Verkäuferin gegen ihren Arbeitgeber klagte.
Der konkrete Fall
Eine Supermarktkette hatte eine Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat zur Einführung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs getroffen, über das alle Personalunterlagen einschließlich Gehaltsabrechnungen digital bereitgestellt werden sollten. Eine Verkäuferin widersprach per E-Mail dieser digitalen Bereitstellung und forderte weiterhin postalische Lohnabrechnungen. Da keine Einigung erzielt wurde, landete der Fall vor Gericht.
Das Unternehmen beantragte die Abweisung der Klage und berief sich auf die Konzernbetriebsvereinbarung zur digitalen Bereitstellung der Entgeltabrechnungen als ausreichende Grundlage. Zudem verwies es darauf, dass ein PC in der Filiale zur Verfügung stand, an dem die Abrechnungen während der Arbeitszeit abgerufen werden konnten.
Die gerichtliche Entscheidung
Das zuständige Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das LAG Niedersachsen entschied nun anders. Den Richtern zufolge habe die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Entgeltabrechnungen in Papierform, da die reine Bereitstellung digitaler Abrechnungen nicht die gesetzlichen Anforderungen an die „Erteilung“ von Lohnabrechnungen gemäß Gewerbeordnung erfülle. Betroffene Arbeitnehmer müssten ihre Zustimmung zur digitalen Übermittlung der Lohnabrechnungen geben. Außerdem argumentierte das Gericht, dass die Zustimmung der Mitarbeiter nicht durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden könne. Da die Erteilung einer Lohnabrechnung ausschließlich individuelle Wirkung habe, sei ein kollektiver Tatbestand nicht erkennbar.
Relevanz und Ausblick
Dieses Urteil verpflichtet Arbeitgeber, im Zuge der Einführung digitaler Lohnabrechnungen zuvor die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiter einzuholen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.