Allgemeine Geschäftsbedingungen der adata Software GmbH

A. Allgemeine Bedingungen für sämtliche Verträge der adata Software GmbH

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.


1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.


1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Angebot und Vertragsschluss / nachträgliche Modifikationen / Ausführung durch Dritte

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung an den Kunden erklärt werden.


2.2 Grundlage unserer Angebote sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen und Informationen zum gewünschten Leistungsumfang, die uns der Kunde mitgeteilt hat, einschließlich der Angaben in unserem Angebot. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Angaben bzw. technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen übereinstimmen, weisen wir den Kunden hierauf unverzüglich hin und zeigen etwaige Anpassungsmöglichkeiten sowie hieraus entstehende Mehrkosten auf.


2.3 Wird nach Vertragsschluss durch den Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert oder werden durch die vom Kunden angeordneten Änderungen der vertraglich vorausgesetzten Grundlagen oder andere Anordnungen des Kunden die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren.


2.4 Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Leistungen nach Zeitaufwand (Tages- bzw. Stundenaufwand) oder Pauschalen berechnet. Es gelten unsere bei Vertragsschluss aktuellen Tages- und Stundensätze sowie Listenpreise, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, als vereinbart.


3.2 Wir bieten verschiedene Abrechnungsmodelle an. Das jeweils gewählte Modell ist dem Leistungsschein zu entnehmen. Die Abrechnung erfolgt sodann wie folgt:
Software
a. Modell LIC (Lizenzkauf): Die Softwarelösung wird auf einer vom Kunden gestellten IT-Struktur installiert. Die Abrechnung der eingesetzten Softwarelösung erfolgt über einmalige Lizenzkosten und wird über die Softwarepflege auf dem neusten gesetzlichen Stand gehalten.
b. Modell REN (Softwaremiete): Die Softwarelösung wird auf einer vom Kunden gestellten IT-Struktur installiert. Die Abrechnung der eingesetzten Softwarelösung inklusiv der Softwarepflege erfolgt monatlich.
c. Modell PPU (Pay-per-use): Die Software wird vom Kunden als SaaS genutzt. Die Abrechnung erfolgt monatlich anhand der benötigen Softwarelizenzen, die zur Abrechnung und Nutzung notwendig sind. Die Grundgebühr des Modells kann der Preisliste entnommen werden.
Dienstleistungen / SLA (Service-Level-Agreements)
a. Modell SLA (Service-Level-Agreement, verschiedene SLA-Modelle möglich): Der Kunde zahlt eine jährliche Grundgebühr (Mindestumsatz) im Voraus. In dieser Grundgebühr ist das im Leistungsschein ausgewiesene Kontingent an Serviceeinheiten enthalten. Diese Einheiten können nach Bedarf innerhalb des betreffenden Jahres bei uns eingelöst werden. Das Leistungsangebot kann in der Dienstleistungspreisliste eingesehen werden. Nicht genutzte Serviceeinheiten, die in der Grundgebühr enthalten sind, sind nicht ins Folgejahr oder auf Dritte übertragbar oder auszahlbar. Sind die in der Grundgebühr enthaltenen Serviceeinheiten vorzeitig aufgebraucht, kann ein weiteres Kontingent an Serviceeinheiten gebucht werden, oder alle weiteren Dienstleistungen werden nach Preisliste abgerechnet. Die SLA-Vereinbarung kann im Folgejahr auf ein anderes SLA-Modell angepasst werden.
b. Modell SRO (Software Roll-Out): Der Kunde erwirbt ein Kontingent an Serviceeinheiten, das zur Installation, Einrichtung und Schulung der Software notwendig ist. Das Leistungsangebot wird nach der Dienstleistungspreisliste abgerechnet. Das im Leistungsschein vorgesehene Kontingent an Serviceeinheiten ist als Mindestaufwand zur Projekteinführung zu zahlen und wird bei Unterzeichnung des Vertrages fällig. Das Kontingent an Serviceeinheiten zur Projekteinführung kann vom Kunden binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss abgerufen werden. Wir halten den Kunden über die noch zur Verfügung stehenden Servicekontingente während der Projekteinführung auf dem aktuellen Stand. Werden über das vorgesehene Kontingent an Serviceeinheiten weitere Dienstleistungen benötigt, können Servicekontingente hinzugebucht werden. Die SLA-Vereinbarung bleibt davon unberührt. Die Softwareeinführung wird mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls abgeschlossen. Die Software gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach vollständig erfolgter Einrichtung/Schulung der Software wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistung erklärt hat. Alle nachfolgenden Dienstleistungen werden über das vereinbarte SLA verrechnet.
Softwarepflege
a. Modell WSP (Softwarepflege adata Produkte): Das Bezugsrecht für die Leistung zur Softwarepflege der eingesetzten Softwarelösung wird jährlich im Voraus berechnet. Die Softwarepflege ist ein prozentualer Anteil vom aktuellen Lizenzwert der Softwarelösung. Der aktuelle Lizenzwert wird von uns laufend ermittelt und dem Kunden im „Vertragsstatus“ nachgewiesen. Der aktuelle Vertragsstatus wird der Jahresrechnung als Anlage beigefügt. Der Prozentsatz für die Softwarepflege ist im Leistungsschein ausgewiesen.
b. Modell NDS (NeLe Datenservice): Mit dem NeLe Datenservice stellen wir ausgewählte Parameter aus relevanten Gesetzen, Vorschriften und Tarifen auf elektronischem Wege zur Verfügung und aktualisieren diese bei Änderungen. Die Auswahl der Tarife und Parameter obliegt allein uns. Der NeLe Datenservice besteht aus dem Teil „Gesetzliche Werte und Parameter“, der für jede NeLe Lizenz obligatorisch für die gesamte Nutzungszeit ist sowie einem Angebot diverser „Tarife“, welches optional hinzu erworben werden kann. Der NeLe Datenservice ist in der Preisliste ausgewiesen und wird jährlich im Voraus berechnet.
c. Modell EXT (Softwarepflege von Produkten Dritter): Das Bezugsrecht für die Leistungen zur Softwarepflege von Produkten anderer Hersteller wird jährlich im Voraus berechnet. Die Softwarepflege Dritter ist ein prozentualer Anteil vom aktuellen Lizenzwert der Softwarelösung. Der aktuelle Lizenzwert wird von uns laufend ermittelt und dem Kunden im „Vertragsstatus“ nachgewiesen. Der aktuelle Vertragsstatus wird der Jahresrechnung als Anlage beigefügt. Der Prozentsatz für die Softwarepflege ist im Leistungsschein ausgewiesen.

3.3 Abrechnungen nach Stundenaufwand erfolgen auf Basis jeder angefangenen Viertelstunde. Leistungen, die außerhalb der Regelarbeitszeit erbracht werden (8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und/oder die eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden überschreiten, werden mit dem 1,5-fachen des jeweils vereinbarten Stundensatzes in Rechnung gestellt. Leistungen an Wochenenden und Feiertagen werden mit dem 2-fachen des jeweils vereinbarten Stundensatzes in Rechnung gestellt.


3.4 Etwaige Unterstützungsleistungen wie Planung und Konzeptionierung, Installationsunterstützung, Einweisung und Beratung sind auch im Rahmen von Pauschalpreisen oder Lizenzmodellen gesondert zu vergüten.


3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden bei Dienstleistungen vor Ort anfallende Reisekosten bei Anfahrt mit PKW mit EUR 0,50 pro km sowie die anfallende Reisezeit als Stundenaufwand mit EUR 50,00 pro Stunde und Mitarbeiter berechnet. Für Tagesspesen gilt ein Satz von EUR 40,00 pro Mitarbeiter. An Wochenenden und Feiertagen werden auch die Reisezeiten und Tagesspesen mit dem 2-fachen des jeweils vereinbarten Satzes in Rechnung gestellt. Sonstige Spesen wie Flugkosten, Taxi, Übernachtungen etc. werden zusätzlich gesondert nach Aufwand berechnet.


3.6 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung gemäß vereinbartem Zahlungsplan bzw. bei wiederkehrenden Entgelten am ersten Tag der jeweiligen Zahlungsperiode. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.


3.7 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug und leistet auch nach Mahnung nicht, so sind wir berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge zurückzuhalten.


3.8 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Soweit für unsere Leistungen Unterlagen und Informationen des Kunden erforderlich sind, hat uns der Kunde diese jeweils rechtzeitig für die Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen liegt in der Verantwortung des Kunden.


4.2 Die für die Nutzung unserer Software erforderliche Hardware oder ergänzende Software ist vom Kunden gemäß den gesetzlichen Vorgaben vorzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern bzw. auf dem aktuellen Stand zu halten (Updates). Die Systemvoraussetzungen für Server und Arbeitsstationen sind detailliert auf unserer Homepage unter https://www.adata.de/Support beschrieben.


4.3 Der Kunde benennt uns spätestens am Tag des Vertragsschlusses einen mit ausreichenden Vollmachten und Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter des Kunden als Ansprechpartner für uns, der zu den üblichen Geschäftszeiten für Rückfragen, Abstimmungen bzw. zur Vereinbarung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen während der Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung steht. Sollte sich der Ansprechpartner ändern, teilt der Kunde uns dies umgehend unter Angabe der geänderten Kontaktdaten mit.


4.4 Sofern der Kunde Mitwirkungspflichten verletzt und hierdurch Anpassungen im Leistungsumfang erforderlich werden, denen der Kunde zugestimmt hat oder die dieser nachträglich genehmigt hat, sind wir berechtigt, diese Mehrkosten auf der Grundlage der vertraglichen Kalkulation gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Weiterhin sind wir berechtigt, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehenden Mehrkosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.


5. Leistungszeit / Höhere Gewalt / Vertragsbeendigung

5.1 Die jeweilige Leistungszeit (projektbezogen oder Laufzeit) wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Beauftragung angegeben. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.


5.2 Sofern wir verbindliche Leistungstermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. weil sie in der Lieferkette eintreten, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Leistungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.


5.3 Wenn die Nichtverfügbarkeit der Leistung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann aus der Verlängerung der Leistungszeit oder einem berechtigten Rücktritt unsererseits aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Leistung keine Schadenersatzansprüche herleiten.


5.4 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen oder Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, entbinden uns für die Dauer und im Umfang der hierdurch resultierenden Einschränkungen für die Leistungsdurchführung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Die seit März 2020 in Deutschland zu Einschränkungen des Arbeits- und Wirtschaftslebens führende Covid-19-Pandemie ist als Fall höherer Gewalt zu behandeln und kann, soweit die jeweilige Einschränkung für uns nicht mit zumutbarem Aufwand zu verhindern war und ist, ebenfalls die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungspflichten aussetzen. Sollte das Hindernis in der konkreten Vertragsbeziehung länger als drei Monate andauern, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle sind nur die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen vom Kunden zu vergüten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen nicht erbrachter Leistungen, deren Leistungspflicht nach den vorstehenden Regelungen ausgesetzt war, bestehen nicht. Sollte keine der Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so wird der Vertrag nach Wegfall des Hindernisses fortgeführt. Etwaige Leistungsfristen sind um die Zeitspanne des Hindernisses zu verlängern.


5.5 Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.


5.6 Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Falls der Kunde Mitwirkungspflichten verletzt und wir hierdurch in unseren Leistungen behindert sind, verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit entsprechend der Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederaufnahmedauer.


5.7 Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit einer Fristsetzung von fünf Werktagen durch den Kunden erforderlich, sofern nicht ein Leistungstermin im Einzelfall verbindlich versprochen wurde.


5.8 Wird im Laufe der Geschäftsbeziehung nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einstufung des Kunden als kreditunwürdig, Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kunden), dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.


5.9 Im Falle von Laufzeitverträgen sind wir zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde erheblich gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt, insbesondere durch unerlaubte Nutzung oder Missachtung von Schutzrechten sowie wenn der Kunde zum wiederholten Male mit der Zahlung der Monatsraten in Verzug gerät. Das Recht zur fristlosen Kündigung beider Seiten bleibt im Übrigen unberührt.


6. Gewährleistung

6.1 Für die Gewährleistungsrechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


6.2 Wir sind berechtigt, eine etwaig geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.


7. Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.


7.4 Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn deren Verletzung von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde und der Kunde die Daten in sorgfaltspflichtgemäßem Umfang gesichert hat. Sorgfaltspflichtgemäße Sicherung setzt z.B. bei der Finanzbuchhaltung oder Lohn & Gehalt Sicherungen sowohl von Belegen (Kopien) als auch von elektronischen Daten (nach dem 3-Generationen-Prinzip) sowie zusätzliche Monatssicherungen (letzter Monatsabschluss) und Jahressicherungen (letzter Jahresabschluss) voraus.


8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Sowohl der Kunde als auch wir sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsbeziehungen wechselseitig erlangten vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und nur für Zwecke der vertraglichen Verpflichtungen zu nutzen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der jeweiligen Vertragsbeziehung fort.


8.2 Wir verarbeiten die vom Kunden bereitgestellten Daten nach Maßgabe der mit dem Kunden geschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.


9. Abtretung

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag abzutreten.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Verden oder der Geschäftssitz des Kunden, für Klagen des Kunden ist Gerichtsstand Verden.


10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung, welche dem Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am Nächsten kommt.

 

B. Besondere Bedingungen für Softwarebereitstellung und Lizenzierung

1. Einräumung von Nutzungsrechten

1.1 Dem Kunden wird mit Abschluss eines Softwarebereitstellungs- oder Lizenzvertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vereinbarten Software für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Dauer der Laufzeit des jeweiligen Vertrages eingeräumt.


1.2 Die Nutzung ist auf die jeweils vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern bzw. Arbeitsplätzen beschränkt. Die Erweiterung der Nutzeranzahl bzw. Nutzung auf weiteren Arbeitsplätzen bedarf unserer Zustimmung und ist gesondert zu vergüten.


1.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, es sei denn, eine Sicherungskopie ist im Vertrag vorgesehen, zu bearbeiten, verändern oder Dritten zu überlassen. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Software gegen unberechtigte Vervielfältigung, Veränderung und Nutzung durch Dritte zu sichern.


1.4 Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf etwaig von uns bereitgestellte Updates oder Upgrades anzuwenden.


2. Umfang der Überlassung

2.1 Der Umfang der Überlassung von Software richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen. Neben der Software, die je nach Vereinbarung zur Nutzung auf Hardware des Kunden oder auf unseren Servern oder Servern der Herbst Datentechnik GmbH bereitgestellt wird, stellen wir dem Kunden die Anwenderdokumentation zur Verfügung.


2.2 Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil unserer Lieferverpflichtung.


2.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Software, soweit diese auf Hardware des Kunden zur Verfügung gestellt wurde, einschließlich Dokumentation zurückzugeben. Von ihm hergestellte Vervielfältigungen jeder Form sind zu vernichten. Hierüber ist uns durch den Kunden spätestens 30 Tage nach Wegfall des Nutzungsrechts schriftlich Mitteilung zu machen.


3. Eigentum / Schutzrechte

3.1 Die dem Kunden zur Nutzung überlassene Software einschließlich der Dokumentation verbleibt in unserem Eigentum.


3.2 Sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte an der Software stehen ausschließlich uns zu.


3.3 Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden eine Verletzung eines Schutzrechts des Dritten durch die von uns bereitgestellte Software geltend machen, so hat der Kunde uns unverzüglich hierüber zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, die Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vorzugeben.


3.4 Im Falle einer Schutzrechtsverletzung steht es uns frei, entweder eine Nutzungsrechteeinräumung durch den Dritten zu erwirken oder die Software so nachzubessern, dass die Schutzrechtsverletzung ausgeräumt ist.


4. Updates / Upgrades

4.1 Soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder zum Anpassung an den neuesten Stand der Technik erforderlich ist, werden wir dem Kunden Updates für die vereinbarte Software zur Verfügung stellen.


4.2 Der Kunde ist verpflichtet, diese Updates unverzüglich zum jeweils in der Updatebeschreibung angegebenen Zeitpunkt zu installieren, sofern wir ihm diese per Downloadmöglichkeit im Kundenbereich auf unserer Homepage zur Selbstinstallation zur Verfügung stellen. Übernimmt der Kunde die aktuellste Softwareversion nicht rechtzeitig entsprechend der gesetzlichen Regelungen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung von Rückrechnungen, Märzklausel etc., so sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.


4.3 Nach Beendigung der Vertragsbeziehung über Softwarebereitstellung oder Lizenzierung ist der Kunde nicht mehr berechtigt, zuvor bereitgestellte Updates herunterzuladen und/oder zu installieren. Sollte eine Nutzung eines Updates, z.B. für Rückrechnungen, vom Kunden dennoch benötigt werden, ist mit uns eine entsprechende Vertragsverlängerung zu diesem Zweck zu vereinbaren.


4.4 Programmverbesserungen (Upgrades) bieten wir dem Kunden gegen gesonderte Vergütung an.


5. Gewährleistung

5.1 Der Kunde hat das Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung (nach unserer Wahl), sofern die vereinbarte Software während der Vertragslaufzeit einen Mangel aufweist. Als Mangel gilt hierbei nur eine solche Abweichung der Software von der Soll-Beschaffenheit, die die Funktion der Software für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.


5.2 Spezifische Anforderungen des Kunden sind von uns nur herzustellen, wenn hierzu eine Individualanpassungs-Vereinbarung getroffen wurde.


5.3 Im Falle eines Mangels hat uns der Kunde unverzüglich hiervon schriftlich unter Beifügung einer Fehlerbeschreibung und Fehlerdokumentation Mitteilung zu machen.


5.4 Scheitert die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Beeinträchtigt der Mangel nur einzelne abgegrenzte Programmfunktionen, so ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen und kann der Kunde Minderung verlangen.


5.5 Programmänderungen durch den Kunden oder Dritte führen zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte.


5.6 Der Anspruch auf Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.


5.7 Soweit im Rahmen der Softwarebereitstellung Handelssoftware von Drittanbietern von uns verwendet wird, ist die Gewährleistung hinsichtlich dieser Softwarebestandteile auf das beschränkt, das der jeweilige Hersteller uns gegenüber zu leisten verpflichtet ist. Der Kunde wird von uns darauf hingewiesen, wenn einzelne Softwarekomponenten von Dritten (wie z.B. ODBC-Treiber) lediglich maschinenabhängig zur Verfügung gestellt werden und deshalb bei einem Austausch einer Hardwarekomponente durch den Kunden neu zu erwerben sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesen Fällen beim Austausch von Hardware zu unterrichten.


5.8 Soweit Drittanbietersoftware im Zusammenhang mit unseren Leistungen verwendet wird, für die der Kunde einen eigenen Vertrag mit dem Drittanbieter schließt, richtet sich sämtliche Haftung für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit dieser Software nach dem dortigen Vertrag einschließlich der dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung durch uns ist diesbezüglich ausgeschlossen. Je nach Vereinbarung im Einzelfall bieten wir für den Kunden Wartungsleistungen für diese Drittanbietersoftware an.


5.9 Stellt sich heraus, dass der Fehler nicht auf die von uns bereitzustellende Software zurückzuführen ist, ist unser Aufwand vom Kunden nach den jeweils geltenden Stundensätzen zu vergüten.


5.10 Programmänderungen und Programmanpassungen auf Wunsch des Kunden sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, welche auf die Beseitigung von Programmfehlern beschränkt ist.

 

C. Besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen

1. Vertragsumfang

1.1 Vertragsgegenstand sind die im jeweiligen zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Dienstleistungsvertrag über Rechenzentrumsleistungen konkret bezeichneten Lohnabrechnungsleistungen. Wir leisten keine Steuer- und Rechtsberatung.


1.2 Die Personalverwaltung verbleibt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Wir erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen die zur Lohn- und Gehaltsabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Kunden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des jeweiligen Vertrages und im alleinigen Auftrag des Kunden (Auftragsverarbeitung).


1.3 Für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde allein verantwortlich.


1.4 Die Bearbeitung von nachträglich vom Kunden übermittelten Daten, 13. Monatsgehältern oder von Korrekturabrechnungen, die vom Kunden gewünscht werden, sind nicht Teil des Vertragsumfangs und vom Kunden gesondert zu vergüten.


2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Für die vertragsgemäße Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen ist die Mitwirkung des Kunden gemäß den Allgemeinen Bedingungen unter A. 4.1 bzw. 4.4. unbedingt erforderlich. Dies gilt sowohl für die turnusmäßige Übergabe von Belegen, Unterlagen und Daten als auch für Änderungsmitteilungen hinsichtlich ausscheidender oder neu hinzugekommener Mitarbeiter des Kunden.


2.2 Für die termingerechte Bereitstellung gelten die im Angebot vorgesehenen Vorlaufzeiten.


2.3 Sofern weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, z.B. die Bestätigung von Kontrolllisten, hat der Kunde diese Handlungen unverzüglich nach unserer Aufforderung vorzunehmen.


2.4 Der Kunde wird bei einer eventuell bei uns stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung im erforderlichen Umfange mitwirken.


3. Gewährleistung / Haftungseinschränkung

3.1 Ein Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler, die Übermittlung unzutreffender Daten oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen.


3.2 Werden die vertraglich vereinbarten Vorlaufzeiten zur Übermittlung von Belegen, Unterlagen und Daten an uns vom Kunden nicht eingehalten, informiert uns der Kunde nicht bzw. nicht rechtzeitig über Änderungen im Personal oder stellt der Kunde die Belege, Unterlagen und Daten nicht in der vereinbarten Form und Ordnung zur Verfügung, entfällt unsere Gewährleistung für eine fristgerechte Meldung an die Krankenkasse bzw. das Finanzamt / Meldebehörden.

 

D. Besondere Bedingungen für Clouddienstleistungen

1. Partner Herbst Datentechnik GmbH und Vertragsumfang

1.1 Wir bieten Ihnen die Nutzung unserer adata Softwarekomponenten auf einem Applikationsserver in einer Cloudlösung an. Sämtliche Daten und Backups werden vollständig in Deutschland vorgehalten. Hierzu arbeiten wir aktuell mit der Herbst Datentechnik GmbH, Berlin, zusammen. Sollten wir in Zukunft mit weiteren oder anderen in Deutschland ansässigen Dienstleistern zusammenarbeiten, gelten die Regelungen unter D. entsprechend für diese Dienstleister.


1.2 Unsere Leistungen sind auf die Bereitstellung der adata Softwarekomponenten auf dem Applikationsserver der Herbst Datentechnik GmbH begrenzt. Für die Nutzung des Applikationsservers ist durch den Kunden ein separater Vertrag mit der Herbst Datentechnik GmbH zu schließen.


1.3 Soweit der Kunde unsere Software in der Cloud der Herbst Datentechnik GmbH nutzt, werden wir entsprechende Updates in mit dem Kunden abgestimmten Zeiten während üblicher Arbeitszeiten zwischen 8:30 und 16:30 Uhr durchführen. In der Zeit der Update-Installation ist die Software für den Kunden vorübergehend nicht zur Nutzung verfügbar.


1.4 Sämtliche Haftung für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit des Applikationsservers richtet sich zwischen dem Kunden und der Herbst Datentechnik GmbH nach dem dortigen Vertrag einschließlich der dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung durch uns ist diesbezüglich ausgeschlossen.


2. Laufzeit und Wechsel

2.1 Für den Gleichlauf der Laufzeiten der Vertragsbeziehung mit uns einerseits und der Herbst Datentechnik GmbH andererseits ist der Kunde verantwortlich.


2.2 Im Falle eines Wechsels von der Cloudlösung auf einen eigenen Applikationsserver des Kunden hat dieser die Kündigungsfristen der Herbst Datentechnik GmbH zu beachten.

 

E. Besondere Bedingungen für White-Label-Vereinbarungen

1. Vertragsumfang, Nutzungsrechte und Abrechnung

1.1 Soweit adata Software als White-Label-Lösung bereitgestellt wird, gelten neben den Allgemeinen Bedingungen unter A. auch die Besonderen Bedingungen für Softwarebereitstellung und Lizenzierung unter B. sowie für Clouddienstleistungen unter D. entsprechend.


1.2 Oberfläche und Label sind dem White-Label-Kunden angepasst. Bei Bedarf bieten wir entsprechende Design- oder Schulungsleistungen gegen separate Vergütung an. Die so bereitgestellte adata Software enthält die gleichen Funktionalitäten wie bei einer direkten Bereitstellung als adata Software.


1.3 Der White-Label-Kunde erhält zusätzlich zu den Regelungen in B. 1.1 das Recht, das Nutzungsrecht an der Software unter Beachtung der sonstigen Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten in B. 1. auf seine Kunden zu übertragen. Die dort vorgesehenen Beschränkungen des eingeräumten Nutzungsrechts sind vom White-Label-Kunden auch dessen Kunden aufzuerlegen.


1.4 Abweichend von B. 1.2 erfolgt die Abrechnung nicht nur anhand einer zuvor bestimmten Nutzerzahl, sondern anhand der tatsächlichen Anzahl von Kunden, denen der White-Label-Kunde die adata Software bereitstellt, bzw. der tatsächlichen Anzahl von Abrechnungen bei Rechenzentrumsdienstleistungen.


2. Integrierte Produkte Dritter

2.1 Über die Nutzungsrechte integrierter Produkte Dritter sind separate Vereinbarungen zu schließen.


2.2 Ausnahme ist die Software P&I Perfidia, die im Rahmen der White-Label-Vereinbarung bei Softwarebereitstellung über Cloud/Rechenzentrum, nicht aber im Lizenzmodell vom White-Label-Kunden mit genutzt werden kann.


3. Haftung

Gewährleistung und Haftung erfüllen wir gemäß den Allgemeinen Bedingungen unter A. sowie den entsprechenden Besonderen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem White-Label-Kunden. Dieser ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungs- und Haftungsansprüche an dessen Kunden abzutreten.