Unter Quarantäne – wer zahlt?

Werden Beschäftigte unter Quarantäne gestellt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber gezahlt, die Kosten werden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Antrag von der zuständigen Behörde (zB. dem Gesundheitsamt) erstattet. Aber Quarantäne ist nicht gleich Quarantäne. Nur, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen, greift § 56 IfSG. Es liegt eine Quarantäne vor, wenn

  • eine bestimmte Person sich
  • eine bestimmte Zeit
  • an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung)
  • aufhalten muss und
  • sich in dieser Zeit nicht frei bewegen darf

Ein Beispiel wäre eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand und unter Quarantäne gestellt wird, bis klar ist, ob sie selber ebenfalls infiziert ist. Entschädigung für einen Verdienstausfall nach den §§ 56, 57, 58 IfSG (Infektionsschutzgesetz) erhalten demnach Beschäftigte, wenn sie sich in Quarantäne (§ 30 IfSG) befinden oder ein Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) ausgesprochen wird. Ein Tätigkeitsverbot ist die behördliche Anordnung, seine berufliche Tätigkeiten für einen bestimmten Zeitraum nicht ausüben zu dürfen (zB. ein Koch mit Salmonelleninfektion).

Ein Verdienstausfall aufgrund freiwilliger, vorsorglicher Quarantäne nach dem Skiurlaub wird ebenso wenig nach §§ 56 ff IfSG erstattet werden, wie zB. der Verdienstausfall wegen eines stornierten Cateringauftrages, da Großveranstaltungen untersagt worden sind. Die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Epidemie sind weder eine Quarantäne, noch ein Tätigkeitsverbot. Eine Erstattung der Kosten nach dem IfSG kommt daher nicht in Betracht.