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Homeoffice, 3G und Testangebote
Am 24.11.2021 traten einige Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in deutschen Betrieben haben. Auf die Arbeitgeber kommen neue Pflichten zu.
Im Kern sind drei Dinge von Bedeutung:
- Unternehmen müssen ihrer Belegschaft zweimal pro Woche Corona-Tests anbieten (außer für Mitarbeiter im ausschließlichen Homeoffice). Allerdings sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, die Testangebote anzunehmen.
- In den Betrieben gilt nun das 3G-Modell. Alle Mitarbeiter müssen also entweder mindestens doppelt gegen COVID 19 geimpft, nachweislich von Corona genesen oder täglich negativ auf das Virus getestet sein. Die Nachweise über Impfung und Genesung müssen arbeitgeberseitig einmalig geprüft werden, die Tests müssen hingegen jeden Tag kontrolliert werden. Diese neue Kontrollpflicht erlaubt dem Arbeitgeber indirekt die Abfrage des Impfstatus der Beschäftigten, ist allerdings rein zweckgebunden zur Überprüfung der Einhaltung der 3G-Regel.
- Wenn Homeoffice möglich ist, muss Homeoffice vom Arbeitgeber angeboten werden – es sei denn, es sprechen sehr gewichtige Gründe dagegen. Dieser Grundsatz wurde mit der Änderung des IFSG wieder eingeführt.
In der Konsequenz üben seit dem 24.11. alle Beschäftigten eine faktische Arbeitsverweigerung aus, welche weder Impfung oder Genesung nachweisen noch einen aktuellen Test vorlegen oder dessen Durchführung im Betrieb erlauben. Dem Arbeitgeber ist es nämlich ohne 3G-Nachweis nicht mehr erlaubt, betroffene Beschäftigte an ihren Arbeitsplatz zu lassen. Der Arbeitgeber darf diese Mitarbeiter unbezahlt freistellen und nachfolgend sogar Instrumente von der Abmahnung bis zur Kündigung einsetzen.