Buchungstipps: Kurzarbeit in der Finanzbuchhaltung

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Durch die Ausbreitung des Corona-Virus ist das Thema Kurzarbeitergeld gleichermaßen ins Blickfeld geraten. Seitdem wurden die Regelungen für das Kurzarbeitergeld mehrmals angepasst, sowohl mit Blick auf den (erleichterten) KUG-Zugang als auch hinsichtlich krisenbedingter Sonderregelungen wie beispielsweise höherer Leistungssätze oder der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern.

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis Ende September 2022 erneut verlängert, die genannten und weitere Sonderregelungen sind allerdings definitiv zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Die genauen Beschlüsse stehen in der aktuellen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, welche am 22. Juni 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.


Viele stellen sich nun die Frage: Wie ist in der Software damit umzugehen? Wir wollen diese Fragen beantworten und geben Ihnen Tipps für die Behandlung der Buchungen in adata:

In der Entgeltabrechnung sind drei Lohnarten neu anzulegen: KUG, KUG-krank und KUG-Kürzung. Änderungen sind nur in einem noch nicht abgerechneten Stand möglich.

Kurzarbeitergeld wird mit der Agentur für Arbeit abgerechnet; KUG-krank ist eine Forderung gegenüber der jeweiligen Krankenkasse. Folgende Konten sind dafür in den Standardkontenrahmen vorgesehen:

SKR03:
4155 – Zuschüsse der Agenturen für Arbeit (Haben)
1544 – Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit
1520 – Forderungen gegenüber Krankenkassen aus Aufwendungsausgleichsgesetz
SKR04:
6075 – Zuschüsse der Agenturen für Arbeit (Haben)
1457 – Forderungen gegenüber Bundesagentur für Arbeit
1369 – Forderungen gegenüber Krankenkassen aus Aufwendungsausgleichsgesetz

Ein durchlaufender Posten liegt nicht vor, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse hat, sondern gegen seinen Arbeitgeber. Dieser wiederum hat einen Anspruch in gleicher Höhe gegenüber der Arbeitsagentur bzw. Krankenkasse.

Die Erstattung kann entweder auf 4155 bzw. 6075 oder auf ein eigens dafür angelegtes Konto gebucht werden. Fehlende Konten können bei Bedarf analog der genannten angelegt werden, dabei sollten möglichst freie Bereiche gewählt werden. Bitte beachten Sie hierbei das Saldierungsverbot nach § 245 HGB, wonach Forderungen nicht mit Verbindlichkeiten verrechnet werden dürfen.

Die gezeigten Konten sind nur beispielhaft und den aktuellen Standardkontenrahmen entnommen. Auskünfte dazu erteilen auch Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer.