Kurzarbeit abrechnen: Änderungen im Corona-Steuerhilfegesetz

„Wenn du die Absicht hast, dich zu erneuern, tu es jeden Tag“

Das entspricht der Situation, in der wir heute leben und agieren. Die Bundesregierung hat soeben mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) weitere Maßnahmen beschlossen, die unter anderem auch Auswirkungen auf die Abrechnung von Kurzarbeit haben.

So heißt es im Gesetz:
„Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.“

In der Sozialversicherung wurden diese Zuschüsse schon vorher nicht zum Entgelt gezählt und waren daher beitragsfrei, um aufgrund der Corona Krise soziale Härtefälle zu vermeiden, wird dieser Zuschuss jetzt vorübergehend ebenfalls steuerfrei gestellt.

Unsere Kunden erhalten zu dem Vorgehen in adata Lohn & Gehalt weitere Informationen im Updateprotokoll.