Kurzarbeit als Hilfe in der Corona Krise 2020

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de

Kurzarbeit– Antworten auf die wichtigsten Fragen​

Die Bundesregierung hat in der Krise schnell reagiert und die Regeln zur Kurzarbeit rückwirkend zum 1.03.2020 modifiziert. Das soll helfen, die Unternehmen finanziell zu entlasten und die Arbeitsplätze zu sichern.

Mit der Auszahlung von Kurzarbeitergeld gleicht der Staat vorübergehend anteilig den Gehaltsausfall von Arbeitnehmer*innen aus, deren Unternehmen aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage Kurzarbeit angeordnet hat. Der Verdienstausfall soll so abgeschwächt und Arbeitsplätze erhalten werden.

Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus

  • kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
  • ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
  • und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

Es ist nicht Sinn und Zweck, normale wirtschaftliche Risiken abzudecken, es geht konkret darum, unverschuldet in Not geratene Unternehmen zu stützen.

Kurzarbeit ist kein neues Instrument, aber aufgrund der aktuellen Situation sind ein paar Punkte anders:

  • KUG kann bereits ab einem Arbeitsausfall von 10 % beantragt werden (vorher 1/3 der Beschäftigen)
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet (vorher zahlte diese der Arbeitgeber)
  • Auch Beschäftigte in Leiharbeit können in Kurzarbeit gehen (diese waren bisher davon ausgenommen)
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld ist zweistufig:

  • Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 
    Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
  • Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

 

Sie möchten Kurzarbeit in Ihrem Betrieb nutzen? Dafür sind im Vorfeld ein paar Dinge zu beachten:

  • Haben Sie einen Betriebsrat? Mit dem ist eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit zu schließen.
  • In Ihrem Betrieb gibt es keinen Betriebsrat? Dann ist über die Einführung von KUG mit jedem einzelnen Beschäftigten eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss dem Arbeitsamt mit der Anzeige auf Kurzarbeit zusammen vorgelegt werden.

 

Anzeige und Antragstellung sind online möglich: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Grundsätzlich kann das Kurzarbeitergeld für 1 Jahr bezogen werden. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Beachten Sie bitte, dass Unterbrechnungen von 3 Monaten eine neue Anzeige erfordern.

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer*innen weiterhin rentenversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Um Nachteile bei der späteren Rentenhöhe zu vermeiden, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls (Differenz zwischen dem Soll-und Istentgelt) Beiträge erbracht, die bisher vom Arbeitgeber alleine getragen wurden. Im Zuge der Corona-Krise wird der Beitrag zur Sozialversicherung komplett von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Hier geht es zur Rentenversicherung

 

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Abteilungen beschränkt sein.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Mitarbeitende in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Netto-Gehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Für exemplarische Berechnungen nutzen Sie bitte den Kurzarbeitergeld-Rechner unten auf dieser Seite.

Wir passen für Sie kontinuierlich das Zusatzmodul Kurzarbeit an die aktuelle Lage an. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt über das Kontaktformular an den Vertrieb.

Sie verfügen bereits über das Modul KUG der adata Entgeltabrechnung?
Einige Punkte sollten Sie vor Einsatz des Moduls beachten. Fordern Sie unser Einführungsvideo und eine Checkliste über unser Kontaktformular an.
Planen Sie bitte mit uns zusammen den Start der ersten KUG Abrechnung, damit wir Sie bei der Einrichtung und mit einer Schulung unterstützen können.

Sie möchten sich weiter informieren? Immer die neuesten Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html

Kurzarbeitgeldrechner

Berechnen Sie hier das Einkommen (Nettolohn + Kurzarbeitergeld) während der Kurzarbeit.
Nach Eingabe Ihres regulären Bruttogehaltes sowie des durch Kurzarbeit gekürzten
Bruttogehaltes und steuerlich relevanter Daten zur Person wird hier das zu
erwartende Einkommen errechnet.

Dieser Kurzarbeitergeld-Rechner ist ein kostenloser Service von nettolohn.de