Zigarettenpausen können zur Kündigung führen

Kündigung Zigarettenpause

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hält Zigarettenpausen von Beschäftigten ohne Ausstempeln für glatten Arbeitszeitbetrug. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn ein Beschäftigter Arbeitszeiten angibt, zu welchen er nur teilweise oder gar nicht gearbeitet hat. Diese Pflichtverletzung kann zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung führen, wie ein aktuelles Urteil des LAG Thüringen belegt.

Eine Arbeitnehmerin gab auf Nachfrage zu, dass sie sich an einigen Arbeitstagen Zigarettenpausen genehmigt hatte, ohne dies in der Arbeitszeiterfassung entsprechend anzugeben. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der langjährigen Beschäftigten. Diese zog daraufhin vor Gericht.

Das LAG Thüringen bestätigte nun die Auffassung des örtlichen Arbeitsgerichtes, welches die Kündigung als wirksam erachtet hatte und verwies in seinem Urteil auf die besonders schwerwiegende Pflichtverletzung der Beschäftigten durch den eingeräumten Arbeitszeitbetrug. Dem Urteil zufolge ist die fortgesetzte Missachtung der Anweisung einer Ausstempelung bei Raucherpausen ein Grund für die erfolgte Kündigung. Bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit bedürfe es nach Auffassung der Richter keiner vorherigen Abmahnung. Zudem habe der Tatbestand des Arbeitszeitbetrugs auch eine strafrechtliche Relevanz.

Quelle: LAG Thüringen, Urteil vom 03.05.2022 mit Aktenzeichen: 1 Sa 18/21