Die Auswirkungen der Pandemie sind in allen Bereichen zu spüren. Um finanzielle Härten zu mildern, hat der Gesetzgeber zahlreiche Hilfspakete geschnürt sowie Gesetze und Verordnungen kurzfristig angepasst. Die Vorgaben zur Kurzarbeit sind deutlich heruntergesetzt und viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit seit März 2022.
Die Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld wurden von der Bundesregierung inzwischen bis zum 30. September 2022 verlängert. Weitere Sonderregelungen wie zum Beispiel höhere Leistungssätze oder die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern sind hingegen am 30. Juni 2022 definitiv ausgelaufen. Die genauen Beschlüsse stehen in der aktuellen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, welche am 22. Juni 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Offensichtlich besteht eine große Unklarheit darüber, wie mit dem Thema „Krank bei Kurzarbeit“ umzugehen ist. Wir möchten mit diesem Beitrag Licht ins Dunkle bringen:
Es ist grundsätzlich zu beachten, dass der Anspruchszeitraum für Kurzarbeit immer der gesamte Monat ist. Wenn Sie z.B. Kurzarbeit erst ab dem 16.03.2022 beantragt haben, und erst ab diesem Termin ein entsprechender Arbeitsausfall besteht, ist der zu betrachtende Zeitraum dennoch die Zeit ab dem 01.03.2022.
Es sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
Der Mitarbeiter erkrankt vor der Kurzarbeit
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung sind noch nicht abgelaufen, d.h. der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Es wird noch gearbeitet: Entgeltfortzahlung für verkürzte Arbeitszeit + Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
- Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung sind abgelaufen, d.h. der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
Der Mitarbeiter erkrankt während der Kurzarbeit
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung sind noch nicht abgelaufen, d.h. der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Es wird noch gearbeitet: Entgeltfortzahlung für verkürzte Arbeitszeit + Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
- Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung sind abgelaufen, der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel:
- Beantragung Kurzarbeit ab 16.03.2022
- Erster Arbeitsausfall Kurzarbeit 16.03.2022
- AU des Mitarbeiters 05.03.2022
Viele Arbeitgeber gehen in diesem Fall davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) vor dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten und in diesem Fall Entgeltfortzahlung zu leisten und abzurechnen ist.
Das ist jedoch falsch! Maßgebend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum entstanden ist. Der Anspruchszeitraum ist immer der ganze Monat, der im Beispiel am 01.03.2022 beginnt. Dem Mitarbeiter ist demnach für die AU ab dem 05.03.2022 Kurzarbeit zu zahlen und abzurechnen und zwar in dem Rahmen, in dem im Unternehmen kurz gearbeitet wird (im konkreten Beispiel vom 05.03.2022 normale Entgeltfortzahlung, ab dem 16.03.2022 KUG in Höhe der geplanten Ausfallstunden). Die Erstattung hierfür ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.
Nur wenn die AU in dem Beispiel vor dem 01.03.2022 angefangen hätte, wäre die Erstattung für KUG krank ab dem 16.03.2022 bei der Krankenkasse zu beantragen.
Sie sehen: Es ist ein sehr komplexes Thema.
Falls Sie weiterführende Informationen wünschen, fordern Sie gerne Unterlagen per Mail an.