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Kein Gehalt für Ungeimpfte in Quarantäne?
Die Gesundheitsminister der Bundesländer haben sich mit dem Bundesgesundheitsministerium verständigt, dass nicht gegen Corona geimpfte Arbeitnehmer in allen Bundesländern spätestens ab dem 1. November 2021 keine Quarantäne-Entschädigung gem. Infektionsschutzgesetz mehr erhalten – Beamte sind ausgenommen. Die Länder haben inzwischen allesamt konkrete Bestimmungen zu dieser Einigung veröffentlicht. Doch wer ist von dieser Regelung tatsächlich betroffen?
Quarantäne-Entschädigung vs. Entgeltfortzahlung
Die Quarantäne-Entschädigung darf nicht mit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber verwechselt werden. Der Anspruch kommt erst dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes hat. Ein erkrankter Arbeitnehmer hat laut Entgeltfortzahlungsgesetz bei Vorlage entsprechender Nachweise grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und kann daher keine Quarantäne-Entschädigung geltend machen. Er darf dies nur dann tun, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, ohne dass er erkrankt ist. Kann er allerdings trotz Quarantäne im Homeoffice arbeiten, so hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Quarantäne-Entschädigung.
Wer ist wirklich betroffen?
Diese behördliche Entscheidung betrifft nur eine bestimmte Gruppe gesunder Arbeitnehmer in Quarantäne – und damit gehen die Probleme los. Der Arbeitgeber darf nämlich nur dann nach dem Impfstatus seiner Beschäftigten fragen, wenn diese in sensiblen Branchen wie Pflege, Kindergarten oder Schule tätig sind. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor.
Probleme über Probleme
Es darf in den meisten Fällen die berechtigte Frage gestellt werden, auf welchem Wege der Arbeitgeber erfahren kann, ob ein in Quarantäne befindlicher, allerdings nicht an Covid 19 erkrankter Arbeitnehmer geimpft ist oder nicht. Wenn ein Arbeitnehmer gesund in Quarantäne muss und deshalb nicht mehr arbeiten kann, so ist die Frage des Arbeitgebers nach dem Impfstatus des Beschäftigten zumindest in den meisten Fällen offensichtlich nicht zulässig.
In der Praxis wird vermutlich trotzdem fleißig gefragt. Der Arbeitnehmer muss aufpassen, dass er zumindest nicht wahrheitswidrig antwortet – denn das kann möglicherweise als Betrug ausgelegt werden. Beschäftigte in dieser Situation dürften versuchen, sich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder in den Entgeltfortzahlungsanspruch laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bringen.